Wenn das Datum auf dem Zustellumschlag fehlt

Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

BGH, 29.07.2022, AnwZ (Brfg) 28/20, siehe auch Fritzsche, NZFam 2022, 900