Nach Befangenheitsablehnung des Rechtspflegers ist keine Zuschlagsentscheidung durch dessen Vertreter zulässig, da damit die Wartepflicht und der Verfahrenstillstand umgangen werden würden.
LG Hannover, 02.03.2021, 6 T 2/21
Nach Befangenheitsablehnung des Rechtspflegers ist keine Zuschlagsentscheidung durch dessen Vertreter zulässig, da damit die Wartepflicht und der Verfahrenstillstand umgangen werden würden.
LG Hannover, 02.03.2021, 6 T 2/21