Heilung eines Zustellungsmangels durch inhaltsgleiche Abschrift

Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung – oder auch in einer Kopie von dieser – bestehen kann (Fortführung von BGH, Beschluss v. 12.3.2020 – I ZB 64/19 -, MDR 2020, 750 = FamRZ 2020, 1283 [LS.]; Urteil v. 20.4.2018 – V ZR 202/16 -, NJW-RR 2018, 970, und Senatsbeschluss v. 4.5.2011 – XII ZB 632/10 -, FamRZ 2011, 1049).

BGH, 07.10.2020, XII ZB 167/20 (FamRZ 2021, 55)