Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.
BGH, 09.07.2020, IX ZR 304/19 (NJW 2020, 3395, Anm. Gössel)
Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.
BGH, 09.07.2020, IX ZR 304/19 (NJW 2020, 3395, Anm. Gössel)