Passiv-Prozessführung des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.

BGH, 09.07.2020, IX ZR 304/19 (NJW 2020, 3395, Anm. Gössel)