Ortstermin trotz Corona

LG Saarbrücken, 12.05.2020, 15 OH 61/19, COVuR 2020, 199

(Nicht zu einer ZVG Thematik ergangen, sondern in einem selbstständigen Beweissicherungsverfahren betreffend Baumängel in einer WEG)

Kernaussagen:

Trotz Corona-Pandemie sind Begutachtungstermine durchzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Partei hierzu kein Einverständnis gibt. Es obliegt dem Sachverständigen, die Einhaltung der Infektionsschutzregeln sicherzustellen. Die nicht einverstandene Partei kann Eigenschutz betreiben oder sich vertreten lassen und ohnehin später zum Gutachten Stellung nehmen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei einer Einhaltung der Abstandsregeln appelliert das Gericht an die Parteien, durch besondere Disziplin einen größtmöglichen Infektionsschutz sicherzustellen.