Durch den Vermerk auf dem Zustellungsumschlag (§ 180 Satz 3 ZPO) wird dem Zustellungsempfänger lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht. Die Nichteinhaltung durch die fehlende Eintragung des Datums ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung.
OVG Schleswig, 0.12.2019, 2 MB 20/19 (NJW 2020, 633)