Fehlerhaft abgelehnte Wiedereinsetzung ohne Beachtung einer möglicherweise noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfrist

a) Zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten, wenn der Zustellungsempfänger dort tatsächlich nicht wohnt

b) Zur Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet

(Vorliegend wurde der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Eine Prüfung, ob die Frist für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wegen der möglicherweise unwirksamen Zustellung überhaupt schon abgelaufen war, erfolgte nicht. Dies hat das BVerfG gerügt.)

BVerfG, 16.07.2019, 2 BvR 881/17, siehe Anm. Toussaint in FD-ZVR 2019, 420922