Ermittlung des Zustelldatums durch Schriftsatz statt durch Empfangsbekenntnis

BGH, Beschluss vom 12.09.2017, XI ZB 2/17

Sofern ein Zustellwillen des Gerichtes besteht, genügt zur Bestimmung des Zustelldatums eine (hier in der Berufungsschrift erfolgte) schriftsätzliche Zustellbestätigung.

Für den Zeitpunkt der Zustellung selbst ist es weder von Bedeutung, wann die Empfangsbestätigung ausgestellt worden ist und welches Datum es trägt, noch in welcher Form dies geschieht; der Empfänger kann vielmehr auf beliebige Weise Empfang und Annahmewillen schriftlich bestätigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es zum Nachweis für den wirksamen Vollzug einer Zustellung aus, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei sich in einer Rechtsmittelschrift auf das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich mit den Worten „zugestellt am …“ bezieht, sofern auch die weiteren, unabdingbaren Anforderungen an die Vollendung der Zustellung erfüllt sind. (Rn. 13)