Ein Rechtsanwalt, dem das Gericht ein Schriftstück nach § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zustellt, ist nicht befugt, die mit der Zustellung beginnende Rechtsmittelfrist durch Vordatierung oder Rückdatierung des Eingangsdatums willkürlich zu verlängern oder zu verkürzen.
OVG Münster, 13.7.10, 19 B 884/10