OLG Brandenburg, 26.07.2017, 5 W 43/17 (Rpfleger 18, 17)
§ 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 ZPO ist auf die Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Daher kann die Zwangsversteigerung aufgrund des der Sicherungshypothekeneintragung zugrunde liegenden Titels betrieben werden, ein Duldungstitel ist nicht erforderlich.