Amtswiderspruch gegen eine Zwangshypothek; Beweiskraft einer Zustellungsurkunde

OLG München, Beschluss v. 05.10.2017, 34 Wx 324/17 (NJOZ 2017, 1628)

Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek; Beweiskraft einer Zustellungsurkunde

Zustellungsurkunden erbringen als öffentliche Urkunden im Sinne von §§ 182 Abs. 1, 418 ZPO bis zum Beweis des Gegenteils (§ 418 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH WM 2011, 2017/2018; WM 2004, 2203/2204) den vollen Nachweis für die in ihnen bezeugten Tatsachen, mithin für die im Gerichtsvollzieherauftrag durch einen Postbediensteten vorgenommenen Zustellungen durch Einlegen in einen zur Wohnung der Zustelladressatin gehörenden Briefkasten oder sonstige Vorrichtung gemäß § 750 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO i. V. m. §§ 191, 192, 194, 180 ZPO. Der Umstand, dass die Zustelladresse nicht mit den in den notariellen Urkunden angegebenen Anschriften übereinstimmt, mindert den Beweiswert der Zustellungsurkunden nicht.