Zuschlagsversagung wegen Klausel für rückständige Zinsen?

BGH, 16.3.2017 – V ZA 11/17

Kernaussagen:

Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ergibt sich nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger unter dem 17. Dezember 2015 erteilten Vollstreckungsklauseln seien im Hinblick auf den dort aufgeführten, vor dem 1. Januar 2005 liegenden Zinsbeginn inhaltlich un-zutreffend. Der Nachprüfung des Vollstreckungsorgans – hier des Vollstreckungsgerichts – unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirk-sam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte, soweit sie nicht wofür hier nichts spricht – nichtig ist.

Eine Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG lässt sich nicht mit dem weiteren Einwand des Schuldners begründen, der nunmehr die Zwangsversteigerung betreibende Beteiligte zu 3 sei nicht in den jeweiligen Sicherungsvertrag eingetreten, so dass die Vollstreckungsklausel nicht habe erteilt werden dürfen. Hierbei handelt es sich nämlich um einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit einer Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend gemacht werden kann.

Ob einem Verstoß gegen § 41 Abs. 2 ZVG trotz ihrer Ausgestaltung als bloße „Soll-Vorschrift“ Relevanz für die Erteilung eines Zuschlags beizumessen ist und sich hieraus ein Zuschlagsversagungsgrund i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG ableiten lassen könnte, braucht nicht entschieden zu werden, da hier der Verstoß durch die Korrektur im Versteigerungstermin geheilt ist.