Eingangsnachweis entgegen dem gerichtlichen Eingangsstempel

ZPO §§ 329 Abs. 2, 418

Zum Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung entgegen dem gerichtlichen Eingangsstempel.

BGH, Beschluss vom 26. April 2017 – XII ZB 33/17

Weiterer Kerninhalt: Der Erlass eines nicht zu verkündenden Beschlusses (ZPO § 329 Absatz 2 ZPO) erfolgt im Rahmen der Zivilprozessordnung erst mit der Hinausgabe aus dem inneren Gerichtsbetrieb und damit zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses eingegangene Schriftsätze sind vom Gericht zu berücksichtigen.

Siehe auch die Anmerkung von Toussaint in FD-ZVR 2017, 392121