Ausbaubeiträge und § 26 ZVG

§ 26 ZVG entwertet die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers eines zur Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks nach § 903 BGB im Hinblick auf Angriffsmöglichkeiten gegen die (davon nämlich unbeeinflusste) Zwangsversteigerung.

Selbst eine vor der Beschlagnahme des Grundstücks im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, die zwischenzeitlich zum Vollerwerb geführt hat, vermittelt keine wehrfähige Rechtsposition gegen das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren.

Dies gilt auch, wenn sich der Erwerber des Grundstücks mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die drohende Zwangsversteigerung aus einer öffentlichen Last wehren will.

VG Schwerin 4. Kammer, Beschluss vom 20.11.2015, 4 B 1851/15 SN

§ 26 ZVG, § 10 Abs 1 Nr 3 ZVG, § 7 Abs 6 KAG MV, § 883 BGB, § 123 Abs 1 VwGO