Bei bekannter Mailadresse ist keine öffentliche Zustellung zulässig

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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung (§§ 185 ff. ZPO) nicht vorliegen, wenn dem Gericht aus der Akte eine Mailadresse der Partei ohne zustellungsfähige Anschrift bekannt ist. Der Kläger sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, den Beklagten über die Mailadresse nach seiner Adresse zu fragen:

Der Kläger hätte dem Beklagten die Frage nach dessen Postanschrift ferner über die ihm bekannte E-Mail-Adresse übermitteln können. Stattdessen ließ der Kläger über seinen vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt dem Beklagten mit E-Mail vom 04.07.2006 lediglich eine (weitere) Zahlungsaufforderung nebst Klageandrohung übermitteln. Der Umstand, dass der Beklagte die ihm zugegangene E-Mail vom 04.07.2006 unbeantwortet ließ, erlaubt nicht den Schluss, dass er auf eine entsprechende Anfrage auch nicht seine Anschrift zum Zwecke der Zustellung der Klage bekannt gegeben hätte. Mit Rücksicht auf den drohenden Rechtsverlust für den Fall einer öffentlichen Zustellung ist der Senat der Überzeugung, dass der Beklagte dem Kläger seine Anschrift bekannt gegeben hätte, wenn der Kläger ihm anderenfalls den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage in Aussicht gestellt hätte.“

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2008, 19 U 120/08

Es kommt in der Tat ab und zu vor, dass das Gericht oder auch ich nur per Mail oder Handy mit dem Vertretenen kommunizieren. Gelegentlich fungiere ich auch als Postweiterleiter, wenn der Vertretene die Post nach entsprechender Mitteilung von mir abholt. So ganz im Sinne des § 6 ZVG ist das vielleicht nicht, klappt aber trotzdem ganz gut.