Eigentümereintragung nach Teilungsversteigerung bei Zuschlag an einen früheren Gesamthandseigentümer

1. Der Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach Teilungsversteigerung richtet sich jedenfalls dann nach dem Verkehrswert, wenn dieser höher ist als das Meistgebot.

2. Dem Gesamthandseigentümer kommt bei einer alleinigen Eintragung im Grundbuch nach Teilungsversteigerung die Geschäftswertprivilegierung nach § 70 GNotKG zugute.

OLG Karlsruhe Beschluß vom 1.2.2016, 11 Wx 92/15