KAG NRW – Zur Duldung der Vollstreckung wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers

Oberverwaltungsgericht NRW, 11.11.15, 9 A 916/14

Rn 32:
„Die erst durch Artikel X Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 380) eingefügte und am 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Duldungsregelung in § 6 Abs. 5 KAG NRW ist aber bei verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass der Eigentümer, der ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erworben hat, nicht wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Er hat es nämlich nach seinerzeitiger Rechtslage in Bezug auf Benutzungsgebühren – anders als in Bezug auf Grundsteuern, §§ 11, 12 GrStG, und Beiträge, § 8 Abs. 9 KAG NRW – lastenfrei erworben. Mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ist § 6 Abs. 5 KAG NRW dahin zu verstehen, dass die so erworbene Rechtsposition nicht durch die nachträgliche Begründung einer öffentlichen Last beeinträchtigt wird.“