Postlaufzeit und Glaubhaftmachung für Wiedereinsetzung

BGH, 01.12.2015 – II ZB 7/15

Zusammenfassung:

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Weitere Vorkehrungen muss eine Partei nicht ergreifen, insbesondere ist sie nicht gehalten, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden.

Eine Partei ist auch nicht verpflichtet, den Eingang fristgebundener Schriftsätze bei Gericht zu überwachen und eine Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist einzuholen. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen.

Zur Glaubhaftmachung einer die Wiedereinsetzung begründenden Tatsache (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Wiedereinsetzung – und der Verlust auf dem Postweg