Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung bei fehlender Festsetzung des Verkehrswertes

Der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung in Zwangsversteigerungsverfahren kann auf Antrag gem. § 33 RVG gerichtlich festgesetzt werden, wenn bis zur Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens keine rechtskräftige Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a ZVG erforderlich war, weil sich das Verfahren aufgrund Antragsrücknahme erledigt hatte.

Sofern für diese gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein gerichtlich eingeholtes Wertgutachten zur Verfügung steht, kann der Gegenstandswert bei gegensätzlichem Sachvortrag der Parteien anhand eines von einer Partei vorgelegten Marktpreis-Reports eines Maklers frei geschätzt werden, wenn andere Anhaltspunkte bzw. Gutachten, die auf einen an den Marktverhältnissen ausgerichteten Verkehrswert schließen lassen, nicht zur Verfügung stehen.

AG Zeitz, 16.11.2015 – 5 K 39/14