Zur Fortsetzung einer Vollstreckung bei Bestreiten der Befriedigung oder Stundung

ZPO § 775 Nr. 4

Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.  

Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.  

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – V ZB 62/15

http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zwangsversteigerung-und-die-vom-glaeubiger-bestrittene-erfuellung-3102907