Zurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten; Vollstreckung wegen einer geringen Forderung

Zur Anfechtung der rechtspflegerischen Zurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten und zur Vollstreckung wegen einer geringen Forderung bei zu erwartendem Übererlös

LG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2015, 328 T 64/15

Aus den Gründen:

1. Die am … bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde führt nicht zu Erfolg.
 

a) Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom … insgesamt und damit auch gegen die mit dortigem Tenor zu 1. ausgesprochene Zurückweisung der Frau … als Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers richtet, ist sie allerdings bereits nicht statthaft und daher unzulässig. Denn dieser Teil des Beschlusses ist gem. § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO unanfechtbar.

b) Im Übrigen ist sie zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag auf (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Ergänzend ist nur das Folgende auszuführen: Soweit in dem Antrag auf die Gefahr einer Obdachlosigkeit infolge der Zwangsversteigerung hingewiesen wird, sieht die Kammer hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der relativ geringen Höhe der Forderungen, deretwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, mit einem erheblichen Übererlös zu rechnen ist, der es dem Beschwerdeführer ohne weiteres ermöglichen dürfte, eine Wohnunterkunft zu finanzieren.

Die Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckung kann aus dem geringen Wert der offenen Forderungen und dessen Missverhältnis zu dem (mutmaßlichen) Wert des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück allerdings nicht hergeleitet werden. Eine Wertuntergrenze für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sehen die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, insbesondere § 322 AO nicht vor. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die geringe Höhe der offenen Forderungen es dem Schuldner auch umso eher ermöglicht, dieselbe zu erfüllen und es so erst gar nicht zu einer Zwangsvollstreckung kommen zu lassen (vgl. in diesem Sinn auch LG Hannover, Beschl. v. 15.11.2013, 1 T 24/13 – juris Rn. 11).