Unterwerfungserklärungen und das Konkretisierungsgebot

ZPO § 767 analog, § 794 Abs. 1 Nr. 5

a) Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar.

b) Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unter-werfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden.

c) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 82/13