Widerspruch gegen Teilungsplan – Einhaltung der Monatsfrist

ZVG § 115 Abs. 1; ZPO § 878 Abs. 1

Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinrei-chung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsver-merk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.

BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – V ZB 160/14