Zum Umgang mit Suizidgefahr bei Räumungszwangsvollstreckung

Zum Umgang mit Suizidgefahr bei Räumungszwangsvollstreckung (insbesondere bei Beweisangeboten des Schuldners und bei einem Verweis des Vollstreckungsgerichts auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden bzw. das Betreuungsgericht)

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2014, 2 BvR 1400/14

NJW-RR 2014, 1290