Wiedereinsetzung bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und anwaltlicher Vertretung

Zur Wiedereinsetzung bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, wenn eine anwaltliche Vertretung vorliegt

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 709/13

Aus den Gründen:

(Rn. 5)

(…) Die Antragstellerin habe jedoch die Begründungsfrist nicht eingehalten und sei daran auch nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben sei. Bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten entfalle die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung im Regelfall, da im Hinblick auf die bei einem Anwalt vorauszusetzenden Grundkenntnisse von Verfahrensrecht und Rechtsmittelsystem davon auszugehen sei, dass der Beteiligte keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedürfe. Dies gelte in Anbetracht der eindeutigen Regelung zur Dauer der Rechtsmittelbegründungsfrist auch im vorliegenden Fall. (…)

(Rn. 10)

a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, das Unterbleiben der Rechtsbehelfsbelehrung sei trotz des auch in Familienstreitsachen bis Ende 2013 (seit 1. Januar 2014: §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 2 ZPO) entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 2 FamFG nicht kausal für die Fristversäumung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin geworden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 – XII ZB 38/13FamRZ 2014, 643 Rn. 19; vom 27. Februar 2013 – XII ZB 6/13FamRZ 2013, 779 Rn. 7 und vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11FamRZ 2012, 1287 Rn. 7 f.).