Rückschlagsperre bei Teilungsversteigerung durch Pfändungsgläubiger

InsO § 88; BGB § 749 Abs. 1; ZVG § 180 Abs. 1

Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.

BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – IX ZB 67/13