Auseinandersetzung der Gemeinschaft, wenn der erstehende Miteigentümer das Meistgebot nicht gezahlt hat

BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1; ZVG § 118 Abs. 1

a) Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).

b) Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.

c) Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.

BGH, Beschluss vom 13. November 2013 -XII ZB 333/12