Relatives Veräußerungsverbot und Verfügung durch einen Nichtberechtigten

Reichweite des relativen Veräußerungsverbotes aus § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB im Falle der Veräußerung eines angeblichen Zubehörstückes durch einen Nichtberechtigten

Leitsatz
Mit dem relativen Veräußerungsverbot aus § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB soll der Gläubiger nach der Beschlagnahme vor ihm nachteiligen Maßnahmen des Schuldners geschützt werden. Es greift daher nicht ein, wenn nicht der Schuldner, sondern ein Dritter, als Nichtberechtigter über eine Sache verfügt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.10.2013, 15 U 37/12