Angesichts § 130 Abs. 1 ZVG können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungen und Löschungen können damit nicht auf Antrag und Bewilligung des Erstehers oder der Beteiligten erfolgen, § 14 GBO findet insoweit keine Anwendung.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2013, 20 W 172/13
Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung nach Erlass grundsätzlich nicht mehr ändern, wenn gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Gegenvorstellung eingelegt wird.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2013, 20 W 172/13