Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks ohne Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Das Recht eines Miterben, die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks teilungshalber zu betreiben, ist materiellrechtlich dadurch bedingt, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überhaupt bezweckt. Eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.

KG, Urteil vom 01.08.2012, 21 U 169/10