Genehmigung eines vollmachtlosen 7/10-Antrages

ZVG § 74a Abs. 1 und 2; ZPO § 89 Abs. 2

Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von einem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten -sofern der Antrag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist- auch nach dem Schluss der Verhandlung über den Zuschlag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, V ZB 24/12