Masseverteilungsschaden und Verwalterhaftung

ZVG § 155 Abs. 1; ZwVwV § 9 Abs. 1 und 2

Die Pflicht des Zwangsverwalters, von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung vorgehalten werden muss, und nur Verpflichtungen einzugehen, die unter Berücksichtigung solcher Rückstellungen aus den be-reits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schützt die Verfahrensgläubiger nur vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.

BGH, Urteil vom 18. April 2013 – IX ZR 109/12