Voraussetzungen für Bestellung eines Zustellungsvertreters

Die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG darf nur erfolgen, wenn das Vollstreckungsgericht mindestens, wenn die Grundakten zu den Versteigerungsakten gelangt sind, aus ihnen Namen und Adressen zu ermitteln versucht hat. Die eigene Ermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts folgt daraus, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ebenso wie die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO im Hinblick auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Relevanz hat. Die verfassungsrechtliche Problematik bei der Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ist vergleichbar mit derjenigen der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO, daher sind an die Voraussetzungen des § 6 ZVG ebenso hohe Anforderungen zu stellen wie an die Voraussetzungen des § 185 Abs. 1 ZPO. Deshalb müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft sein, dem Adressaten das Schriftstück zunächst in anderer Weise zuzustellen. Der ursprüngliche Zweck des § 6 ZVG, die Vermeidung von Verzögerungen im Zwangsversteigerungsverfahren, hat vor diesen verfassungsrechtlichen Erwägungen zumindest in einem gewissen Ausmaß zurückzustehen. (formuliert aus Rdnr. 11 der Entscheidung)

LG Braunschweig, Beschluss vom 16.04.2012, 4 T 768/11 / Rpfleger 2012, 568-569