Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters nach Aufhebung

ZVG § 152a, § 155 Abs. 1

Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Vollstreckungsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit der Zwangsverwaltung festsetzen, und zwar unabhängig von dem Grund für die Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden.

BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – V ZB 233/11