Wirksamkeit des Zustellungsvermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO

ZPO § 184 Abs. 2 Satz 4

Die Wirksamkeit des Zustellungsvermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nicht daran gebunden, dass derselbe Urkundsbeamte, der dem Gerichtswachtmeister das zuzustellende Schriftstück zum Zwecke der Aufgabe zur Post zugeleitet hat, auch den Vermerk beurkundet, dass das Schriftstück vom Gerichtswachtmeister zur Post aufgegeben worden ist.

BGH, Urteil vom 18. September 2012 – VI ZR 225/11