Entkräftung der Beweiswirkung einer Zustellurkunde

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn der Antragsteller die Wirksamkeit der Zustellung bestreitet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß § 37 Abs. 1 StPO in Verb. mit §§ 415, 418 ZPO aber nicht entkräftet hat.

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2011, 2 Ws 670/11