„(…) Denn ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbsttitulierungsrecht der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ein – wie hier – den förmlichen Anforderungen genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen ungeachtet seiner eventuellen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234; Beschluss vom 12. Januar 2012 – VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine Vollstreckungsklausel).“ (Rdnr. 6 der Entscheidung).