Fälligkeit Erschließungsbeitrag / Vormerkung Wiederkaufsrecht in der Zuteilung

BauGB § 135 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1 und 2, § 188 Abs. 2, § 193; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1

a) Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag.

b) Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist mit Ablauf eines Freitags endet. Der Beitrag wird mit dem Beginn des folgenden Sonntags rückständig. Die Rückstandsfristen des Zwangsversteigerungsrechts enden in diesem Fall mit Ablauf des Werktages, der in dem betreffenden Jahr dem Sonnabend vor Beginn der Rückstandsfrist entspricht.

ZVG § 92 Abs. 1, § 114 Abs. 1; BGB §§ 456, 457, 883

Der im Range nach dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgemerkte bedingte Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten gewährt, wenn die Vormerkung durch den Zuschlag erlischt, in der Zwangsversteigerung des Grundstücks jedenfalls dann ein Anrecht auf die Zuteilung des Übererlöses ohne Abzug des Wiederkaufpreises, wenn diese bedingte Kaufpreisforderung anderweitiger Beschlagnahme unterliegt und die Bedingung nicht ausfällt (hier: Konkursbeschlag über das Vermögen des Wiederverkäufers).

BGB §§ 462, 457, 196

Die rechtsgestaltende Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt neben der Aus-schlussfrist keiner Verjährung. Der Herausgabeanspruch des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück verjährt in zehn Jahren nach Ausübung des Wiederkaufsrechts.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 175/11