Grundbuchamt ist hinsichtlich einer Ersteher-GbR an das Ersuchen gebunden


1. Das Vollstreckungsgericht ist gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beschwerdebefugt, durch die ein Eintragungsersuchen beanstandet wird. (amtlicher Leitsatz)

2. Hat das Vollstreckungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss den Zuschlag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt und ersucht es das Grundbuchamt um die Eintragung der Gesellschaft, so ist das Grundbuchamt inhaltlich auch insoweit an das Ersuchen gebunden, als in ihm auch die gem. § 47 II 1 GBO einzutragenden Gesellschafter bezeichnet sind. (amtlicher Leitsatz)

OLG Hamm: Beschluss vom 17.03.2011, 15 W 706/10