BGH zu Anhörungspflicht des erstinstanzlichen Gutachters

Das Berufungsgericht muss einen Sachverständigen erneut anhören, wenn es dessen Ausführungen anders als die Vorinstanz werten will, inbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zu Grunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter.

BGH, Beschluss vom 24.03.2010, VIII ZR 270/09