Rechnungslegung: Gläubiger hat keinen einklagbaren Anspruch gegen den Zwangsverwalter

Die dem Zwangsverwalter gegenüber dem Gläubiger und Schuldner nach § 154 I ZVG bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht begründet wegen § 154 III ZVG keinen unmittelbaren klagbaren Anspruch von Gläubiger und Schuldner. Vielmehr besteht ein einklagbares Recht als ultima ratio nur dann, wenn die Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu veranlassen, ohne Erfolg bleiben.

OLG Frankfurt, 26.03.2010 – 19 U 173/09

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