Unleserliches Zustelldatum auf dem Zustellumschlag


Für den Vermerk des Zustellers auf dem Umschlag eines zuzustellenden Schriftstücks genügt es, wenn sein Inhalt sich aus dem gegebenen Zusammenhang für jeden ohne besondere Sorgfaltsanstrengungen ergibt.

Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Ba­den-Würt­tem­berg, Be­schluss vom 5. Ja­nu­ar 2010 – 12 S 14/10

Im vorliegenden Fall war streitig, wann eine Zustellung bewirkt worden ist. Die Zustellurkunde wies den 16.05.2009 aus. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers räumte den Eingang an diesem Tag auch ein. Angesichts des nicht zweifelsfrei lesbaren Zustelldatums auf dem Zustellumschlag wollte der Kläger die Zustellung später als bewirkt angesehen haben. Der VGH lehnte dies jedoch ab:

Vielmehr ist trotz des Umstandes, dass der Zustellungsvermerk auf dem Umschlag, den der Kläger im Original mit Schriftsatz vom 5.8.2009 vorgelegt hat, durch den Eingangsstempel der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten teilweise überdeckt wird, eindeutig eine „6“ als Tagesangabe zu erkennen. Unklar kann allenfalls sein, ob davor eine weitere Ziffer von der Zustellerin handschriftlich eingetragen wurde, weil sich genau an dieser Stelle das Kürzel „Kenntnisn“ des Kanzleistempels befindet. Schemenhaft ist immerhin aber ein Strich zu erkennen, der eine „1“ andeutet. Dass es sich tatsächlich um eine „1“ handelt und das vollständige Datum deshalb „16.5.2009“ lautet, ergibt sich aber ohne jeden Zweifel aus den ins Auge springenden Umständen. Denn auf den „06.5.2009“ kann das Datum nicht lauten, weil der Widerspruchsbescheid vom 7.5.2009 stammt. Ebenso ausgeschlossen ist der 26.5.2009, weil der Eingangsstempel der Kanzlei das Datum 18.5.2009 trägt. Der Vermerk der Zustellerin gibt damit das Datum der Zustellung in Übereinstimmung mit der Postzustellungsurkunde in hinreichend erkennbarer Weise wieder. Keinesfalls zutreffen kann dagegen die Annahme des Klägers, der Vermerk datiere auf den 18.5.2009.

Des Weiteren habe der Zustellumschlag anders als die in der Akte befindliche Zustellurkunde nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, an die Angaben zum Gericht die Angabe des Zustelldatums auf dem Umschlag seien deshalb geringere Anforderungen zu stellen.

Dem Kläger hätte zudem oblegen, an der Aufklärung des Zustellungsdatums mitzuwirken, weil die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten durch die Anbringung des Eingangsstempels direkt auf dem Zustelldatum die Unklarheit herbeigeführt habe.