Kein § 765a ZPO nach rechtskräftigem Zuschlag

Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765a ZPO aufgehoben werden.

BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – V ZB 37/09

Im vorliegenden Fall wurde nach Rechtskraft des Zuschlages wurde nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gestellt. Der BGH hält diesen Antrag für unzulässig, weil der der Rechtskraft zugängliche Zuschlagsbeschluss auch nicht im Rechtsmittelwege aufgehoben werden könne. Eine mögliche Aufhebung käme einer Enteignung gleich:

„Der Zuschlagsbeschluss ist eine hoheitliche Maßnahme, die in der Per-son des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundstück erlöschen lässt, §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG. Einen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbe-schlusses sieht das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. Sie würde eine Enteignung des Zuschlagbegünstigten bedeuten, für die es an einer Grundlage fehlt.“