Zwangsverwalter hat laufende Wohngelder zu zahlen

Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – V ZB 43/09

Mit dieser Entscheidung ist nun klar, dass der Zwangsverwalter auch dann zur Zahlung der laufenden Wohngelder verpflichtet ist, wenn er keine Überschüsse aus dem Objekt erwirtschaftet. Ggf. muss er einen durch den die Zwangverwaltung betreibenden Gläubiger zu zahlenden Vorschuss (§ 163 III ZVG) beantragen.