BGH: Es gibt keinen Anspruch auf gesetzlichen Rechtspfleger

Entscheidungen des Versteigerungsgerichts, insbesondere der Zuschlagsbeschluss, können nicht mit der Begründung angefochten werden, das Gericht sei mit dem falschen Rechtspfleger besetzt gewesen. Der BGH hat nämlich entschieden, dass die Regelungen über den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG) nicht auf den Rechtspfleger anzuwenden sind und damit kein Anspruch auf einen gesetzlichen Rechtspfleger besteht:

a) Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

b) Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist zulässig.

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – V ZB 111/09

Die standesrechtliche Komponente dieser Entscheidung wird hier im rechtspflegerforum.de diskutiert.