Der Gesetzentwurf des Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes ist nun mit wenigen Änderungen verabschiedet worden:
Warum kürze ich das Gesetz liebevoll mit SchrottIG ab?
Leider wurden die massiven und vielstimmigen Bedenken aus der Zwangsversteigerungs-Fachlichkeit kaum berücksichtigt.
Um nur einige zu nennen:
– Behandlung eines Scheinproblems
– systemwidrige Lösung im Zwangsversteigerungsgesetz statt allgemein und für alle adressierten Immobilien im Bauaufsichtsrecht
– keine Einbettung in die geplante ZVG-Reform
– angenommene Aufwände für Justiz und Verwaltung vom Umfang her zweifelhaft
– wirtschaftliche Schädigung des Gläubigers und des Schuldners
– vermutliche Nichtattraktivität für Verwalter
– Kommunen werden Vorschüsse zahlen müssen
– in einzelnen Kommunen bestehende Lösungsansätze nicht übernommen
Immerhin ist die Antragstellung nun nicht mehr so voraussetzungslos wie ursprünglich vorgesehen. Leider hat sich die vom Bundesrat vorgeschlagene Länderöffnungsklausel nicht durchgesetzt.
Was mich insbesondere bei der ursprünglichen Gesetzesbegründung wirklich irritiert hat: Schon nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um ein zahlenmäßig ausgesprochen selten vorkommendes Problem. Dieses wird in der Begründung wortreich zu einen Problem aufgeblasen, dessen Lösung keinen Aufschub duldet. Unter einer UN-Charta macht man es nicht. Andererseits blieb die Gesetzbegründung bei dem erheblichen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum erstaunlich still oder dreht ihn auch noch ins Positive (soll der Ersteher doch froh sein, dass das Eigentum so schön fremdverwaltet wird) und hat nicht nur nach meinem Eindruck nicht einmal minimale Standards effektiven Rechtsschutzes eingehalten.