Zu den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), wenn der Rechtsanwalt die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA selbst ausführt.
BGH, 10.10.2023 – VIII ZB 60/22 (siehe Anmerkung Elzer, FD-ZVR 2023, 461030)
Übermittelt ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz per beA, entsprechen seine Sorgfaltspflichten denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Er hat sich – neben der Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und dem rechtzeitigen Beginn des Übermittlungsvorgangs – daher zu vergewissern, dass die von Büromitarbeitern hinterlegte elektronische Adresse mit der des Empfangsgerichts übereinstimmt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz selbst versendet hat und es damit ihm oblag sicherzustellen, dass der Empfänger korrekt angegeben und der von ihm durchgeführten Versandvorgang an den – für ihn im beA erkennbaren – zutreffenden Empfänger gerichtet ist und diesen der Schriftsatz damit fristgerecht erreichen wird.