Ende der Prozesspflegschaft bei Verfahrenseintritt eines gesetzlichen Vertreters

Das Amt des Prozesspflegers ist mit dem Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters des Verfahrensbeteiligten beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung der Bestellung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – V ZB 128/19, WM 2021, 346 Rn. 21).

BGH, 16.05.2023, VIII ZB 89/22, BeckRS 2023, 17717 (Anmerkung Elzer in FD-ZVR 2023, 458544)