Teilungsversteigerung einer Ehewohnung vor Rechtskraft der Scheidung nicht generell ausgeschlossen

Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2020, 15 UF 194/20, NJW 2021, 1892, hat entschieden, dass die Teilungsversteigerung einer Ehewohnung vor Rechtskraft der Scheidung nicht generell ausgeschlossen ist.
 
Der Schutz des in der Wohnung lebenden Ehegatten sei dadurch sichergestellt, dass er jederzeit ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung (§ 1361b BGB) stellen könne. Dem Schutzzweck des § 1361b BGB werde auch eine im Einzelfall gebotene interessengerechte Abwägung im Rahmen des aus § 1353 I 2 BGB folgenden Rücksichtnahmegebots gerecht. Das OLG Stuttgart stellt sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2017, 12 UF 163/16, welches eine generelle Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung in solchen Fällen annimmt.
 
Siehe auch die Anmerkung von Schuldei in NZFam 2021, 280 und OLG Jena, Beschluss vom 30.8.2018, 1 UF 38/18, NJW-RR 2019, 264