Zuschlag an einen der bisherigen Eigentümer – § 70 Absatz 2 GNotKG nicht anwendbar

Erhält einer der bisherigen Miteigentümer den Zuschlag, wird der Wert für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht nach § 70 Absatz 2 GNotKG ermäßigt. Der Eigentumswechsel erfolgt kraft Hoheitsakt. Der Ersteher ist nicht Rechtsnachfolger der bisherigen Eigentümergemeinschaft. Mit dem Zuschlag ist das Eigentum der bisherigen Eigentümergemeinschaft untergegangen.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.7.2020 – 15 W 2174/20 (FGPrax 2021, 45)